parallax background

Strafrecht in Deutschland


Das Recht zum Schweigen

Solange jemand nicht gestehen will gibt es zwei Wegen der Verteidigung: (1) Erhebung oder Verstärkung von Zweifeln in Bezug auf die vorhandenen Beweise, oder (2) die Darstellung einer eigenen Version des Geschehens. Der sicherste Weg, das Gericht von der Unschuld zu überzeugen, ist den unschuldigen Angeklagten reden zu lassen. Bei Zweifeln an der Unschuld ist dies jedoch zu vermeiden, denn der ungeübte Angeklagte wird den Fragen von Personen standhalten müssen, die im Berufsalltag mit Befragung von Zeugen dauernd zu tun haben.

Ein Training mit dem Angeklagten darf nicht die Grenzen der Strafvereitelung überschreiten - der Angeklagte darf solange unbestraft lügen, solange er nicht andere zu Unrecht belastet. Dem Lügen darf man ihm aber nicht helfen, sonst droht eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung.

Schriftliche Einlassungen oder mündliche Einlassungen des Verteidigers für den Angeklagten können vom Gericht grundsätzlich außer Acht gelassen werden, ohne dass es einen Grund für die Revision gegen das Urteil liefern würde.

Schweigen darf nicht zum Nachteil des Angeklagten gedeutet werden, eine vorherige Äußerung vor einem Polizeibeamten oder einem Richter kann aber vom Gericht genutzt werden, um den Angeklagten zu verurteilen. Das heißt das Schweigen nur dann Sinn macht, wenn der Angeklagte durchgehend schweigen will und tatsächlich auch schwieg.

Zeugen dürfen schweigen vor allem in zwei Fällen:

(1) einer familiären Verbindung - wie Verlobung, Ehe, Geschwister etc. - zwischen dem Zeugen und Angeklagten und (2) Selbstbelastung. Anderenfalls ist der Zeuge zu einer Aussage gezwungen, es können Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängt oder gar ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung eingeleitet werden.

Unter Verlobung ist ein ernsthaftes Eheversprechen gemeint, das Vorhandensein eines solchen Versprechens und deren Ernsthaftigkeit unterliegen einer Überprüfung durch das Gericht, es drohen dieselben Folgen wie bei einer Zeugnisverweigerung.

Schweigerecht wegen möglicher Selbstbelastung bezieht sich zunächst auf Antworten auf einzelne Fragen des Gerichts. Nur wenn sich aus allen Antworten ein Gesamtbild ergibt, das insgesamt den Zeugen belasten würde, kann die Aussage ganz verweigert werden.