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Sozialrecht in Deutschland


ALG I – Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit


Das Arbeitslosengeld I ist eine Leistung aus der gesetzlichen Pflichtversicherung für grundsätzlich alle Beschäftigten (eine der wichtigsten Ausnahmen: Minijobber).

Wie bei vielen Versicherungen hängt die Leistungsberechtigung von den vorher gezahlten Beiträgen ab: von der Dauer der Einzahlung und am Ende der Höhe der von Versicherten geleisteten Beiträge. Eines der wichtigsten Stichworte dabei ist der Begriff „Solidargemeinschaft“. Da Leistungen vollständig aus den Beiträgen geleistet werden, hängt die Leistung zugunsten eines Versicherten von den geleisteten Beiträgen ab. Um diese gering zu halten hat man – zugunsten der Solidargemeinschaft – Vorversicherungszeiten eingeführt.

  • 12 Monate – 6 Monate
  • 16 Monate – 8 Monate
  • 20 Monate – 10 Monate
  • 24 Monate – 12 Monate

Ab dem 50. Lebensjahr gibt es zusätzliche Stufen, dies trägt der Tatsache der schlechteren Vermittlungschancen Rechnung.

Zu berücksichtigen ist vor allem die Höhe der Leistung: grundsätzlich wird die Leistung 60% des durchschnittlich im letzten Jahr erzielten Nettoentgeltes betragen. Außer Betracht müssen dabei Spesen oder ähnliche nicht beitragspflichtige Lohnbestandteile bleiben. Einschnitte im bisherigen Lebensstandard sind unvermeidlich.

Durch Zahlungen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wie der Abfindung oder Urlaubsabgeltung kommt es zur „Verschiebung“ des Zeitraumes, in dem ALG-I ausgezahlt wird. Diese „Verschiebung“ (oder späterer Beginn der tatsächlichen Zahlungen seitens der Agentur für Arbeit) entspricht dem Zeitraum, der den letzten Leistungen des Arbeitgebers entspricht: um 10 Tage bei Auszahlung von Urlaubsabgeltung für 10 Tage oder um 2 Monate, wenn die Abfindung zwei monatlichen Gehältern entspricht.

Anders ist es bei einer Sperrzeit: hier verkürzt sich die Zeit, in der man Arbeitslosengeld bekommt um die Zeit der Sperrzeit, in manchen Fällen kann der Verlust für den Arbeitslosen etwas kürzer als die Sperrzeit selbst sein.

Die zwei populärsten Fälle der Sperrzeit sind eine zu späte Arbeitssuchendmeldung und Arbeitsaufgabe (Arbeitsaufgabe durch: 1. Eigenkündigung des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund, 2. Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne einen anerkannten Grund und 3. eine begründete fristlose Kündigung des Arbeitgebers).

Arbeitslosenmeldung soll der Agentur für Arbeit die Möglichkeit geben, den Eintritt der Arbeitslosigkeit durch Vermittlungsbemühungen zu vermeiden. Insoweit ist die Meldung eine Pflicht gegenüber der Versichertengemeinschaft. Dies berechtigt die Agentur für Arbeit, bei nicht rechtzeitiger Meldung eine Sperrzeit zu verhängen und dadurch die Anspruchsdauer zu verkürzen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen: spätestens drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt. Am besten ist es also zwischen dem 4. und dem 3. Monate vor dem Ende der Befristung zu tun.

Bei Kündigungen/Aufhebungsverträgen: spätestens drei Tage nach der Kenntnisnahme. Beispiel: Kenntnisnahme am 11., Meldung bis zum 14. desselben Monats.

Sperrzeit bei einer Arbeitsaufgabe ist die härteste Sanktion: gekürzt wird meistens um 12 Wochen. In dieser Zeit muss man entweder vom Ersparten etc. leben oder sog. Hartz-IV-Leistungen beantragen. Dort ist aus demselben Grunde u. U. auch eine Sanktion in der Form von Kürzung der Regelleistung (also nicht der Leistung für die Unterkunft und Heizung) um 30 Prozent für drei Monate möglich. Das alles trifft u. A. dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, weil der Arbeitgeber mit einer betriebsbedingten Kündigung gedroht hat und eine Abfindung in der Höhe von 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses anbietet. In einem solchen Fall nehmen die Agenturen für Arbeit an, die angedrohte Kündigung wäre rechtmäßig, so dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag unterschreiben kann, ohne Kürzungen der Dauer des ALG-I Bezuges zu riskieren.

Die Meldung als arbeitssuchend kann (1) entweder persönlich bei der Agentur für Arbeit innerhalb der Meldefrist vorgenommen werden. Möglich ist auch (2) eine Meldung durch die Anzeige der drohenden Arbeitslosigkeit unter Angabe der persönlichen Daten (mindestens Name und Anschrift) und des Beendigungszeitpunktes, wenn die persönliche Arbeitssuchmeldung an einem vereinbarten Termin nachgeholt wird. Diese kann per Brief, Fax, Email erfolgen.

Der später vereinbarte Termin muss wahrgenommen werden.