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Strafrecht in Deutschland


Untersuchungshaft

Freiheitsbeschränkungen ohne Verurteilung bedürfen gewichtiger Gründe. Verlangt werden:

dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr.

Alternativ zur Fluchtgefahr kommen Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr, doch bei weitem geht es um die Sorge der Verfolgungsbehörden, der von ihnen Verdächtige werde vor dem Prozess/Verurteilung fliehen.

Die Erwartung einer deutlichen oder hohen und unbedingten (=ohne Bewährung) Haftstrafe kann eine Fluchtgefahr begründen (Straferwartung von mehr als 2 Jahren).

Verdächtige aus dem Ausland oder mit Auslandsverbindungen (Herkunft, Familie, geschäftliche Verbindungen) müssen auch dies beachten: die Verbindungen zu dem Ausland können die Fluchtgefahr für die Verfolgungsbehörden steigern.

Das Fehlen klarer Wohn-, Berufs- und Familienverhältnisse kann auch für eine Fluchtgefahr sprechen.

Dringender Tatverdacht bedeutet, das Gericht geht davon aus, dass der Verdächtige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verurteilt wird. Derselbe/dieselben Richter, die das Urteil fällen, sind auch für die Untersuchungshaft zuständig. D. h. bis zu dem Moment der Aufhebung des Haftbefehls zum Ende oder während des Prozesses gehen die Richter davon aus, dass der Angeklagte verurteilt wird.

Das ist eine wichtige Botschaft für jeden Angeklagten.

Untersuchungshaft wird angeordnet im sog. Haftbefehl. Es ist eine gerichtliche Entscheidung, getroffen durch den Haftrichter, die auch angefochten werden kann. Es kann z. B. eine Haftprüfung beantragt werden. Hierbei können Umstände, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen, vorgetragen werden. Es können auch wichtige prozessuale/taktische Schritte vorgenommen werden (z. B. eine Einlassung des Beschuldigten nur in dem Haftprüfungstermin beim Schweigen im späteren Verfahren).

Bei Vorwürfen in Gruppenkontexten (Banden, organisierte Kriminalität) kann auch der Kontakt zu der Außenwelt eingeschränkt werden. Familienangehörige können sich über die Kontaktnummer auf den Seiten der jeweiligen Justizverwaltungen über die Besuchs- und Korrespondenzmodalitäten informieren.