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Strafrecht in Deutschland


Der Europäische Haftbefehl

Vor dem Hintergrund u. A. der Anschläge vom 11. September 2001 wurde im Jahre 2002 in der EU sog. europäischer Haftbefehl eingeführt.

Der europäische Haftbefehl wird von einem Mitgliedstaat der EU erlassen, um eine Verhaftung auch in einem anderen EU-Land zu bewirken. Wird der Haftbefehl z. B. von dem Land A erlassen und der Gesuchte im Land B festgenommen, muss das Land B den Gesuchten an das Land A ausliefern. Die zahlreichen Mittel, mit denen eine Auflieferung bekämpft werden kann, kommen bei einem europäischen Haftbefehl nicht mehr zur Anwendung. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die anderen Mitliedstaaten die rechtsstaatlichen Prinzipien einhalten, so dass die Auslieferung nicht mehr mit der Verletzung von Rechtsstaatsregeln durch den Zielstaat abgewendet werden kann.

Festnahme in einem anderen als dem Zielstaat führt zu einer Festsetzung in der Untersuchungshaft, der Haftrichter fragt nach dem Einverständnis mit einem vereinfachten Auslieferungsverfahren, was eher verneint werden sollte. Sobald das zuständige Gericht (die Oberlandesgerichte) die Auslieferung anordnet, gibt es nur noch den Weg einer Verfassungsbeschwerde.