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Strafrecht in Deutschland


Arbeitgeberstrafrecht

Jeder Arbeitgeber ist in Deutschland grundsätzlich verpflichtet die Sozialversicherungsbeiträge von dem Lohn zu entrichten. Wird das nicht getan, droht eine Strafe wegen „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“.

Dies kann passieren, wenn:

(1) der Arbeitgeber einfach nur die Nettobeträge - oft nur bar - auszahlt, ohne die Sozialversicherungsbeiträge oder die Lohnsteuer zu entrichten, meistens wird der Arbeitnehmer nicht einmal angemeldet. 

(2) Populär in der Baubranche oder in der Gastronomie ist eine Abrechnung im Umfang von ungefähr einer halben Stelle (20 Stunden in der Woche), mit dem Zweck, den Arbeitnehmer in die Sozialversicherung aufzunehmen (vor allem Krankenversicherung). Der Rest wird gezahlt, ohne das hierfür (Sozialversicherungs-) Beiträge entrichtet werden. Auch in diesem Fall wurde eine Straftat begangen.

(3) Scheinselbständigkeit - das ist die dritte Konstellation in der die Straftat „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ begangen wird. Hier werden die Vertragspartner des Beschuldigten von diesem als Auftragnehmer behandelt (im Rahmen von z. B. einem Werkvertrag oder Dienstvertrag). Der Auftraggeber nimmt aber auf die Einzelheiten der Vertragsdurchführung so viel Einfluss, dass er von der (für die Prüfung zuständigen) Rentenversicherung oder dem für die Ermittlungen zuständigen Zoll als Arbeitgeber eingestuft wird. Ähnlich problematisch sind zum Beispiel die Fälle, in denen der Auftragnehmer Arbeiten ausführt, die Einsatzes zahlreicher Arbeitsmittel bedürfen. Hat der Auftragnehmer keine eigenen und werden diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spricht dies für die Arbeitnehmereigenschaft des Arbeitnehmers und die Beitragspflichten des Auftraggebers - dieser kann sich des „Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ schuldig gemacht haben. Die Unterscheidung verläuft nach zahlreichen unterschiedlichen Kriterien und kann in ähnlichen Konstellationen unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welches Gericht entscheidet.