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Strafrecht in Deutschland


Die Beurteilung der Beweislage

Wichtig ist eins: das Gericht ist in der Beweiswürdigung frei. Bei ernsthaften Vorwürfen, im Falle einer Straferwartung von 4 Jahren oder mehr sowie in bestimmten, ähnlich gewichtigen Fällen ist es nur das Landgericht, das die vorhandenen Beweise sich näher anschauen wird. Die Entscheidung des Landgerichts ist dann vom BGH nur auf sog. Rechtsfehler zu überprüfen, die Erfolgsquote bewegt sich bei 5 %.

Das bedeutet, dass es nur ein aus drei bis fünf Mitgliedern bestehender sog. Spruchkörper (1 - 3 Berufsrichter und zwei Schöffen) die Personen sein werden, die über das Bewiesen- oder Nichtbewiesensein einer Handlung/eines Ablaufs entscheiden werden. Dies verengt die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich, es verbleibt danach nur das Mittel der Revision. Wie die oben genannte Zahl der erfolgreichen Revisionen zeigt, werden nur ca. 5 % der Urteile auf eine Revision hin aufgehoben. Fehler bei der Beweiswürdigung bilden dabei nur einen Teil der erfolgreichen Revisionen.

Alles hängt davon ab, ob man die entscheidenden Personen von einem Ablauf überzeugt oder nicht. Die richterliche Überzeugung, ihre Grundlagen, dürfen nur nicht lückenhaft sein oder krasse inneren Widersprüche oder Widersprüche zu dem sonstigen Beweismaterial aufweisen. Eine schlüssige Begründung, die die wichtigsten Aspekte abhandelt, kann je nach dem Aufbau und Gewichtung der Argumentation unterschiedlich ausfallen.

Zwar gilt der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten. Die oben genannte Vorgehensweise - eine schlüssige Begründung des Urteils - reicht um festzustellen, dass es keine „vernünftigen Zweifel“ vom entsprechenden Gewicht gibt.

Im Ergebnis lässt sich beobachten, dass zahlreiche Angeklagten Verteidigungsstrategien für erfolgreich halten, die in der Realität des Gerichtssaals keine Chancen auf Erfolg haben. Denn es reicht nicht jeder Zweifel, ein Überwiegenden sonstiger Indizien oder anders gedeuteter Beweisergebnisse kann Zweifel zum Schweigen bringen. Maßgebliches Schlagwort ist die Überzeugung des Gerichts.

Bei Fällen mit Straferwartung von bis zum 4 Jahren hat man dagegen noch eine Chance in der Berufungsinstanz.