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Strafrecht in Deutschland


Die Strafzumessung - wie hoch kann die Strafe werden?

Das Gericht ist in der konkreten Strafzumessung frei. Es ist besonders dann wichtig, wenn die vorgeworfene Straftat einen Strafrahmen von z. B. von 6 Monaten bis 10 Jahren eröffnet.

Will man die Strafzumessung anfechten mit dem Ziel, eine geringere Strafe zu erlangen, muss man gewichtige Fehler aufzeigen können. Ähnlich wie bei der Beweiswürdigung - also der Beurteilung und Bewertung der Beweise - ist das Gericht der 1. Instanz frei in der Strafzumessung. Die Strafzumessung wird u. A. nur auf logische Fehler oder Auslassen von gewichtigen Aspekten überprüft.

Das gibt dem Gericht erhebliche Macht, denn es kann sowohl eine Freiheitsstrafe von z. B. 2 Jahren oder eine von 3 Jahren verhängen, beide bei demselben Sachverhalt, beide Strafen rechtmäßig. Die Spanne kann von 6 Monaten bis zu 10 Jahren reichen, erfahrungsgemäß wird eine Strafe an dem unteren oder oberen Rande der möglichen Strafen sicherlich mehr Chancen auf Aufhebung bieten, als eine mit der Tendenz zur Mitte. Nun wo soll es anfangen, ist die Strafe für einen Diebstahl von einem Gegenstand im Wert von z. B. 10.000,- € von 5 Jahren angemessen? Oder eine von 3 Jahren oder eine von 7 Jahren? Eine Strafe von 2 Jahren erscheint vor diesem Hintergrund bescheiden, nur können es 2 Jahre und 1 Monat werden, so dass dann eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt.

Es gibt regionale Unterschiede, so dass man in Bayern mit höheren Strafen rechnen muss als in Norddeutschland. Zwar sind die Chancen für eine vorzeitige Entlassung besser im Süden, sie schlagen aber im Ergebnis nicht zu Buche, denn statt ca. 2 % von erfolgreichen Anträgen für eine vorzeitige Entlassung werden es in Bayern bis zu 10 %. 90 % von dem Rest der Häftlinge in Bayern müssen die strengeren Strafen ganz verbüßen.

Die Strafe soll aber auch und vor allem resozialisierend wirken, dies ist nur dann erreichbar, wenn der Verurteilte ein Leben nach der Entlassung tatsächlich planen kann.