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Sozialrecht in Deutschland


Insolvenzgeld


Arbeitnehmer können im Wirtschaftsleben die Zahlungsfähigkeit der Arbeitgeber schwer beurteilen. So kommt es oft vor, dass Arbeitsleistungen erbracht werden und der Arbeitgeber trotzdem – wegen finanzieller Probleme – keinen Lohn zahlen kann. Nun ist ein Arbeitnehmer zur Vorleistung verpflichtet, d. h. man muss zuerst Arbeitsleistung erbringen, um dann am Ende des Monats dafür Bezahlung zu bekommen. Was ist wenn die Bezahlung nicht kommt, weil der Arbeitgeber zum Beispiel zahlungsunfähig ist? Ansprüche des Arbeitnehmers für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses werden geschützt, wenn der Arbeitgeber insolvent wird. Wichtig ist zunächst an die Fristen und den Zeitraum von 3 Monaten zu denken: den Antrag auf Insolvenzgeld muss man innerhalb von 2 Monaten ab dem Insolvenzereignis gestellt werden – also meistens 2 Monate ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder Ablehnung mangels Masse, d. h. wenn das Restvermögen des Arbeitgebers nicht einmal reicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken).

Die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses bedeuten, dass man 3 Monate zurück ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Beendet wird ein Arbeitsverhältnis meistens aufgrund von schriftlichen – unterschriebenen -Erklärungen oder Vereinbarungen (z. B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag).

Die Bundesagentur lässt unter Umständen auch eine einvernehmliche Freistellung ausreichen – d. h. eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten muss.

Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt werden auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit erbracht. Der Antrag kann auch einfach schriftlich oder gar fernmündlich gestellt werden.

Nicht gedeckt werden von den Leistungen Ansprüche wie die Urlaubsabgeltung oder Arbeitszeitkontoguthaben.

Sollte Sie am Verpassen der Frist von 2 Monaten kein Verschulden treffen, können Sie innerhalb von weiteren zwei Monaten ab Wegfall des Hindernisses einen Antrag stellen. Verschulden liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben, § 324 Absatz 3 Satz 3 SGB III.