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Sozialrecht in Deutschland


Sozialversicherung


Arbeitnehmer – das ist die wichtigste Gruppe der Mitglieder und Nutznießer des Sozialversicherungssystems. Den Status eines abhängig Beschäftigten haben auf jeden Fall Personen, die aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom Arbeitgeber geleitete und überwachte Arbeiten ausführt.

Viele versuchen die Versicherungspflicht zu vermeiden, indem sie Personen „schwarz“, d. h. ohne die erforderlichen Anmeldungen vor allem bei den Krankenkassen, beschäftigen. In diesem Fall gelten die Arbeitnehmer als versichert, denn es gilt das sog. Entstehungsprinzp – sobald jemand beschäftigt wird – auch „schwarz“ – ist er in den meisten Zweigen der Sozialversicherung versichert, denn Grund für die Versicherung liegt in der Beschäftigung und nicht in der Zahlung von Beiträgen. Er darf Leistungen beantragen.

Andersrum reicht eine Anmeldung bei der Krankenkasse als abhängig beschäftigt nicht dafür aus, um Leistungen beanspruchen zu können. D. h. wenn jemand eine Person nur zum Schein einstellt, wird das nicht zur Berechtigung zu Leistungen führen, wenn sie nicht auch tatsächlich beschäftigt wird.

Der zweite Weg ist der Abschluss eines Vertrages mit einem Scheinselbständigen.

Hier wird – vielleicht auch schriftlich – ein Werk- oder Dienstvertrag geschlossen, unter deren Deckmantel aber der Scheinselbständige wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. Wann eine Beschäftigung tatsächlich dem Bild dessen entsprechen wird, was man unter einem Arbeitsverhältnis versteht, ist oft schwer zu entscheiden.

Das Gesetz sowie die Rechtsprechung in Deutschland liefern hierfür viele unterschiedliche Kriterien, die unterschiedlich gewichtet werden. Wichtig sind die schriftlichen Vereinbarungen, deren konkreter Inhalt, aber auch die gelebte Praxis. Die Abgrenzung kann gravierend sein, bei einem Schaden der Sozialversicherungsträger in fünfstelliger Höhe sind erfahrungsgemäß Freiheitsstrafen ohne Bewährung für „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ (wie die hierfür vorgesehene Vorschrift in ihrer gesetzlichen Oberschrift heißt) eine reale Gefahr für die Verantwortlichen vor den Strafgerichten in Deutschland.

In der Rechtsprechung der originär für die Frage der Versicherungspflicht selbst zuständigen Sozialgerichte lässt sich eine Tendenz zu stärkerer Betonung der konkreten (schriftlichen vor allem) Vereinbarungen. Man kann von einer neuen Entwicklung sprechen, für die Empfänger der Arbeitsleistungen öffnet sich ein Weg zur Ersparnis der Kosten der menschlichen Arbeitskraft. Diese Ersparnis kann nur über den Weg der Absenkung des Schutzniveaus für die Arbeitskräfte erzielt werden. Es gibt Gewinner und Verlierer dieser Konstellation.

Die Statusprüfung wird von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt, man kann auch selbst einen Antrag auf Statusfeststellung stellen, was die Entstehung von Säumniszuschlägen verhindern kann – es kann um viel Geld gehen, denn Säumniszuschläge betragen 1 % pro Monat, bei 10.000,- € also 100,- € pro Tag usw. Die vor allem repressiv tätigen Zollbehörden können wegen eingeschränkter personeller Ausstattung nur Fälle von gewisser Größe und entsprechend gesteigertem Kontrolle- und eventuell Verfolgungsinteresse angehen. Die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche ist oft zumindest offen.

Inwieweit sich das Bild der Sozialversicherung aufrechterhalten lässt, ist offen.

Die technischen Entwicklungen und die Möglichkeiten der immer weiter perfektionierten Teilung der Arbeitsprozesse stellt den Gesetzgeber in Deutschland vor der Frage nach der Aufrechterhaltung und Umfang der Sozialversicherung.

Wer die Richtung wird voraussagen können, aus der die Lösung der Frage oder dem Ausgang der genannten Entwicklungen kommt, kann etwas über die Zukunft der westlichen Gesellschaften sagen.