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Arbeitsrecht in Deutschland


Entgeltfortzahlung wegen Krankheit


Eine Arbeitsunfähigkeit hat in Deutschland nach vierwöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zur Folge, dass der Arbeitnehmer 100 % von seinem vertraglichen Grundgehalt erhält. Durch den Grundgehalt ist meistens ein Betrag anzusehen, der sich aus vertraglichen Regelung der Arbeitszeit ergibt: bei 20 Stunden wöchentlich bleibt es meistens bei den 20 Stunden wöchentlich als Grundlage für die Entgeltfortzahlung, auch wenn in der letzten Zeit viele Überstunden geleistet werden mussten.

Um die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber verlangen zu können, muss man ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest – im Original – vorlegen. Der Arbeitgeber kann sich vorbehalten, dass ein solches Attest bereits für ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden muss. Geschieht dies nicht, kann der Arbeitgeber die Leistung verweigern. Wichtig ist, dass ein Attest durch rückwirkende Ausstellung um mehr als einen Tag zurück seine Beweiskraft verlieren kann.

Trotz Vorlage ärztlicher Bescheinigung kann der Arbeitgeber in manchen Konstellationen die Arbeitsunfähigkeit bestreiten. So ist es zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit ankündigt oder die Bescheinigung um 2 oder mehr Tage zurück ausgestellt wird. Ähnlich kann es bei den Fällen von unentschuldigtem Fehlen unmittelbar vor und nach dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit liegen.

Nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Ursache muss die jeweilige Krankenkasse Krankengeld leisten. Wichtig ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zu 7 Tagen nach der Ausstellung zumindest in Kopie zukommen zu lassen z. B. per Email bevor wir sie auch per Brief schicken.