parallax background

Arbeitsrecht in Deutschland


Beendigung eines Arbeitsverhältnisses


Ein Arbeitsvertrag kann in Deutschland z. B. durch den Ablauf einer Befristung enden. Die Befristung muss schriftlich vereinbart werden, sonst ist sie unwirksam und der Arbeitsvertag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Grundsätzlich müssen beide Unterschriften – des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers – auf derselben Urkunde zu sehen sein.

Eine grundlose Befristung ist bis zu 2 Jahren möglich, wobei in diesem Rahmen zwei Verlängerungen möglich sind (z. B. nach einem Jahr 2 Verlängerungen um jeweils 6 Monate). Ein neuer befristeter Vertrag kann erst nach dem Ablauf von 3 Jahren nach dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.

Der Arbeitsvertrag kann für länger als 2 Jahre befristet werden, wenn es dafür einen gesetzlich anerkannten Grund gibt. So kann z. B. die Vertretung eines erkrankten Mitarbeiters oder die Vertretung eines in Elternzeit befindlichen Mitarbeiters ein solcher Grund sein.

Ist der Arbeitnehmer mit der Befristung nicht einverstanden kann eine sog. Entfristungsklage erhoben werden. Sie muss bis zu 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben werden. Hierzu reicht eine schriftliche Klageerhebung (auch vorab per Fax) bis 24 Uhr des letzten Tages der 3 Wochen bei jedem Arbeitsgericht Deutschlands.

Bsp. Befristung bis zum 31. März – Klageerhebung bis zum Ablauf des 21. April.

Wenn die Befristung von dem Arbeitsgericht für unwirksam erklär wird, dann muss der Arbeitgeber für die Zeit ab dem Ende der Befristung so vergüten, wie wenn der Arbeitnehmer wie bisher gearbeitet hätte – abzüglich des zwischenzeitlichen Einkommens. Dieses Risiko (sog. Annahmeverzug) führt dazu, dass die oft Arbeitgeber bereit sind, Abfindungen anzubieten. Eine Abfindung wird ansonsten nicht automatisch gezahlt, grundsätzlich auch nicht in Kündigungsschutzprozessen, die Abfindung ist vielmehr eine Frage der jeweiligen Vereinbarung – der Arbeitgeber kann immer den Annahmeverzug hinnehmen oder sagen, dass der Arbeitnehmer einfach seine Tätigkeit bei ihm – zumindest für die Zeit des Kündigungsschutz- oder Entfristungsprozesses – wiederaufnehmen soll.

Das Arbeitsverhältnis kann auch durch eine Kündigung beendet werden. Bis zum Ablauf von 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses ist das Kündigungsrecht bis auf einige Ausnahmen (Schwangere, Elternzeit etc.) unbeschränkt. Danach, wenn es im Betrieb insgesamt mehr als 10 Vollzeitstellen gibt, muss der Arbeitgeber einen gesetzlichen Grund für die Kündigung haben, er muss auch diesen Grund beim entsprechenden Bestreiten des Arbeitsnehmers beweisen. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei irgendeinem Arbeitsgericht Deutschlands erhebt.

Die Kündigung in einem Betrieb von mehr als 10 Arbeitnehmern nach mehr als 6 Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses kann auch verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden. In jedem der o. g. Fälle muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Die Beweislast des Arbeitgebers geht soweit, dass z. B. er bei einer verhaltensbedingten Kündigung auch das Nichtvorliegen der Rechtfertigungsgründe beweisen muss.