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Arbeitsrecht in Deutschland


Überstunden


Der Arbeitnehmer muss in Deutschland darlegen, von wann bis wann, wo, woran und aus welchem Grund er gearbeitet hat. Die Rechtsprechung setzt zuletzt bei dem letzten Punkt an, der Frage „aus welchem Grund“ über die vertraglich geregelte Arbeitszeit hinaus gearbeitet wurde.

Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer darlegt, von wann bis wann (1) und allgemein woran (konkrete Aufgaben) er gearbeitet (2) hat. Der Arbeitnehmer muss dazu eine konkrete Anweisung oder Billigung oder Duldung der Überstunden darlegen (3). Es kann auch der Vortrag ausreichen, die konkreten Arbeiten ergaben sich zwangsweise aus den zugewiesenen Aufgaben. Der Arbeitnehmer muss z. B. darlegen, wer, wann und auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein. Man muss also eine Art Tagebuch führen, in dem jegliche Anweisungen dieser Art aufgezeichnet werden, denn das ist die einzige Chance, die Leistung aber vor allem eine Veranlassung der Überstunden oder ein Einverstanden-Sein mit denen durch den Arbeitgeber darzulegen.

Es stellt sich die Frage, ob das existenzsichernde Ziel der Arbeitsleistung und die hieraus sowie aus anderen Gründen – vor allem der wirtschaftlichen Überlegenheit des Arbeitgebers in dem Dauerschuldverhältnis – resultierende strukturell schwächere Marktposition den Arbeitnehmer diese in die Lage versetzen können, die Abzeichnung der Überstunden von dem Arbeitgeber zu verlangen. Insbesondere in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wo der Kündigungsschutz nicht mehr gilt, und der Nachweis einer maßregelnden Kündigung für den Arbeitnehmer kaum möglich sein dürfte, erscheint es praktisch ausgeschlossen.