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Arbeitsrecht in Deutschland


Arbeitszeit


Die vereinbarte Arbeitszeit hat drei wichtige Folgen:

hiernach richtet sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, hiernach richtet sich der Urlaubsentgelt und hiernach richtet wird zunächst bestimmt, ab wann Überstunden geleistet wurden.
20 Stunden in der Woche bedeuten, dass die 21. Stunde eine sog. Überstunde sein kann. Der Vortrag des Arbeitnehmers unterliegt zusätzlichen Kriterien, es ist davon auszugehen, dass Arbeitszeit über die vertragliche Arbeitszeit hinaus – ohne eine Gegenzeichnung der Gegenpartei – wenn nicht unnachweisbar so zumindest unbeweisbar bleibt.
Weiterer Nachteil aus der Sicht des Arbeitnehmers ist die Maßstabsfunktion für die Urlaubsentgelt- und die Entgeltfortzahlungsansprüche. D. h. auch wenn wir in den letzten Monaten oft über 30 Stunden in der Woche arbeiten, hat es keinen Einfluss auf die Höhe der Arbeitgeberleistungen in den beiden Sonderfällen. Im Ergebnis bestehen Defizite auf der Seite der Mehrleistungsanreize für die Mitarbeiter.
Fehlt eine Bestimmung der Arbeitszeit im Vertrag, kann es bedeuten, dass die sog. betriebsübliche Arbeitszeit gilt. In einem solchen Falle muss der Arbeitnehmer unter Umständen zusätzlich die im jeweiligen Betrieb für seine Aufgaben übliche Arbeitszeit nachweisen.