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Sozialrecht in Deutschland


Arbeitslosengeld II – Harz IV


Für erwerbsfähige Arbeitslose ohne Anspruch auf ALG-I oder andere Sozialleistungen wird im Sozialgesetzbuch II eine Grundsicherung für Arbeitssuchende durch Leistungen zum Bestreiten unterschiedlicher, der Höhe nach begrenzter Bedarfe. So ist der Regelbedarf von aktuell knapp über 400,- € zur Deckung eines Existenzminimums konzipiert. Berücksichtigt werden dabei Ausgaben für Nahrungsmittel, Gesundheit, Bildung etc. Wichtig ist es insoweit, als dadurch die Abgrenzung zu sog. Mehrbedarfen erfolgt, also Fällen und Situationen, in denen zusätzliche Leistungen zur Verfügung stehen können.

Das Arbeitslosengeld II ist keine Entgeltersatzleistung – die Höhe des bisherigen Einkommens spielt keine Rolle, Arbeitslosengeld II wird nicht von vor und nach der Arbeitslosigkeit gezahlten Sozialbeiträgen (sowie Renten- oder Krankenversicherung) finanziert.

Ab dem Moment, wo der Bedarf einer Person für die Sicherung der Grundbedürfnisse nicht gedeckt ist, wird bei Antragstellung die Einkommens- und Vermögenssituation aller mit ihm zu berücksichtigenden Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft untersucht.

Zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft gehören in der Praxis viele nichteheliche Lebensgemeinschaften von zusammenwohnenden Partnern/-innen, also nichtoffizielle Beziehungen im Falle von Zusammenwohnen.

In einem solchen Falle ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Leistungsempfänger. D. h. dass eine Entscheidung bzgl. jeglichen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auch an alle anderen durch jeweils einen entsprechend adressierten (Sozial-) Verwaltungsakt bekannt gegeben werden muss.

Fördern und Fordern sind unterschiedlich gewichtet: Fördern (Schulungen, Weiter- und Fortbildungen, Kurse, Zuschüsse zur Aufnahme von einer selbständigen Tätigkeit) ist meistens eine Ermessenssache und wird in der Praxis oft mit diskutablen Ergebnissen umgesetzt.

Fordern ist interessant für die Frage der Sanktionen: hier soll der Spielraum der Behörde erweitert werden, angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Leistungen der Grundsicherung ist ein Fall des Verlustes jeglicher Leistungsrechte nur für den Fall der Verweigerung jeglicher Mitwirkung denkbar.

Ausnahmen kann es bei Leistungsberechtigten bis zum 25. Lebensjahr geben.

Außerdem werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung gewährt. Wichtig sind dabei die Größe der Unterkunft und vor allem die Höhe der Miete. Es gilt die Grenze der Angemessenheit. Sollte die gezahlte Miete zu hoch sein, wird für sechs Monate regelmäßig Geld für die tatsächlich gezahlte Miete gezahlt.

Danach wird die angemessene Miete gezahlt. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten z. B. nur die Kosten eines angemessenen Zwei-Personen-Wohnraums.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Wohnraum hat nur insoweit Bedeutung, als es in einem abgegrenzten Bereich erfolgt (z. B. Arbeitszimmer), dann werden nur die anteiligen Kosten für den privat genutzten Teil übernommen. Das Jobcenter ist nicht verpflichtet eine neue Unterkunft für den Leistungsempfänger zu suchen, es ist Sache des Leistungsempfängers. Der Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten vor der Beantragung von ALG II Leistungen ist unerheblich, solange es sich nicht um Schulden, d. h. nicht bezahlte Miete aus der Zeit vor Beantragung von ALG II handelt (Vorsicht: der Antrag wirkt immer auf den Anfang des Monats der Antragstellung zurück). Soweit geschuldet, müssen Kosten der Einzugs- und Auszugsrenovierung übernommen werden, oder das Jobcenter muss einen konkreten Weg zum Umgang mit entspr. Verlangen des Vermieters aufzeigen. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen in der Wohnung durch zumindest fahrlässiges Verhalten des Leistungsempfängers werden nicht übernommen.

Einkommen wird mit Abschlägen berücksichtigt, die u. A. die Attraktivität der Erwerbstätigkeit trotz Anrechnung auf die zustehenden Leistungen nicht mindern sollen. Eine Anrechnung von Verlusten oder Gewinnen bei mehreren Tätigkeiten findet nicht statt, das Verluste bringende Gewerbe muss im Ergebnis eingestellt werden.

Beim Vermögen gibt es Schutzgrenzen von 150,- € für jedes Lebensjahr jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, für jedes minderjährige Kind 3.100,- €.